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Sommermärchen-Prozess: Wolfgang Niersbach unter Quarantäne

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Sommermärchen-Prozess: Wolfgang Niersbach unter Quarantäne

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Niersbach muss unter Quarantäne

Wolfgang Niersbach muss sich unter Quarantäne begeben und sorgt für eine Unterbrechung des Sommermärchen-Prozesses. Die Richterin vertagt den Prozess.
Wolfgang Niersbach ist unter Quarantäne gestellt worden
Wolfgang Niersbach ist unter Quarantäne gestellt worden
© Getty Images
von Sportinformationsdienst

Der Sommermärchen-Prozess in Bellinzona/Schweiz ist unterbrochen worden, da der angeklagte frühere DFB-Präsident Wolfgang Niersbach wegen eines Corona-Verdachtfalles in seinem Umfeld in Quarantäne gegangen ist. Das Gymnasium von Niersbachs Stiefsohn ist demnach offenbar von dem Verdachtsfall betroffen. Wegen des Nichterscheinens des 69 Jahre alten Niersbach und zahlreicher neuer Eingaben der Verteidiger vertagte Richterin Sylvia Frei den Prozess.  

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Niersbach hatte anders als Theo Zwanziger (74) und Horst R. Schmidt (78) beim zweiten Vorladungstermin im Sommermärchen-Prozess noch am Mittwoch auf der Anklagebank Platz genommen. "Ich bin angereist gegen den eindringlichen Rat meines Arztes, sogar gegen seine Warnung, sich angesichts der aktuellen Lage in der Schweiz und dem nahen Italien nicht der Gefahr einer Infektion auszusetzen", schrieb Niersbach vor Verhandlungsbeginn in einem Statement.

Richterin Sylvia Frei hatte das Fehlen der drei deutschen Angeklagten zum Auftakt am Montag als "unentschuldigt" gewertet und die Verhandlung auf Mittwoch vertagt. Als Einziger der vier Angeklagten war der frühere FIFA-Generalsekretär Urs Linsi (70) vor Gericht erschienen. Der Schweizer nahm am Mittwoch ebenfalls an der Verhandlung teil, Zwanziger und Schmidt fehlten erneut.

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Niersbach, Zwanziger, Schmidt und Linsi wird im Zusammenhang mit der WM 2006 vorgeworfen, über den eigentlichen Zweck einer Zahlung in der Höhe von 6,7 Millionen Euro getäuscht zu haben. Die Beschuldigten haben den Vorwurf stets bestritten. Die Bundesanwaltschaft hatte das Verfahren am 6. November 2015 eröffnet. Bis zum 27. April muss ein erstinstanzliches Urteil vorliegen, um die Verjährung zu vermeiden.