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CAS sieht Sperre gegen Claudia Pechstein als gerechtfertigt an

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CAS sieht Sperre gegen Claudia Pechstein als gerechtfertigt an

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CAS verteidigt Urteil gegen Pechstein

Claudia Pechstein
Claudia Pechstein
© Getty Images

Der Internationale Sportgerichtshof CAS hat sein Urteil gegen die fünfmalige Eisschnelllauf-Olympiasiegerin Claudia Pechstein verteidigt. "Claudia Pechstein hatte sowohl vor dem CAS als auch vor dem Schweizerischen Bundesgericht ein gerechtes und faires Verfahren", hieß es in einer Mitteilung des Gerichts: "Aus Sicht des CAS stellt daher das Urteil des Schweizer Bundesgerichts, welches weiterhin Rechtskraft besitzt, seit 2010 grundsätzlich den Schlusspunkt in diesem Rechtsstreit dar."

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Mitte Januar hatte die einst für zwei Jahre wegen erhöhter Blutwerte gesperrte 43-Jährige vor dem Oberlandesgericht München nach langen Rechtsstreitigkeiten einen öffentlichkeitswirksamen Sieg errungen.

Das OLG hatte eine Schadensersatzklage gegen den Weltverband ISU zugelassen und damit die Sportsgerichtsbarkeit in Frage gestellt. Pechstein hatte Doping stets bestritten und die Blutwerte auf eine von ihrem Vater vererbte Blut-Anomalie zurückgeführt.

Das OLG hatte seine Entscheidung damit begründet, dass Pechstein die Athletenvereinbarung 2009 nie hätte unterschreiben dürfen. Der Weltverband ISU habe mit seiner Monopolstellung gegen das Kartellrecht verstoßen, außerdem weise der CAS als letzte Instanz der Sportgerichtsbarkeit wegen seiner Besetzung große Mängel auf.

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Der CAS wies darauf hin, "dass die Verfahrensordnung und Organisation des CAS seitdem Reformen unterlagen, insbesondere die Ernennung von Schiedsrichtern und der Bereitstellung", hieß es in der Mitteilung weiter: "Sollten Schiedsvereinbarungen, wie im Fall Pechstein/ISU, von nationalen Gerichten für ungültig erklärt werden, obgleich sie in keiner Phase des Schiedsverfahrens angefochten wurden, so würde dies die Grundprinzipien der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit gefährden."

Pechstein habe zudem, so das Gericht, in dem Verfahren vor dem CAS weder dessen Zuständigkeit, noch den Präsidenten der Berufungskammer, noch die Zusammensetzung des konkreten Schiedsgerichts angefochten. Es sei zudem unmöglich, die Organisation und Verfahrensregeln des CAS an alle nationalen Gesetzgebungen anzupassen.